Tierschutz
geht uns alle an
Was Sie tun können, wenn Sie eine Tierquälerei beobachten
um Tierquäler dingfest zu machen.
* Wenn möglich, sichern Sie Beweise.
* Holen Sie sich Zeugen
und
bitten diese um eine eidesstattliche Versicherung.
* Machen Sie Fotos oder Videos vom Geschehen und Tatort
* Notieren Sie sich Kfz-Kennzeichen und Anschriften
* Stellen Sie Strafanzeige bei der Polizei
oder
bei der Staatsanwaltschaft am Landgericht
Auch
wenn Sie Zweifel haben. können Sie etwas tun.
* Wenden Sie sich an das zuständige Veterinäramt.
* Nehmen Sie Kontakt mit dem zuständigen örtlichen Tierschutzverein
auf.
Fundtier - Was nun?
Vorsicht: Mitnahme kann Diebstahl sein!
Fall
1: Zugelaufen!?
Die
getigerte Katze stromerte schon seit Tagen immer wieder durch den
Garten von Frau Meier. Diese war begeistert von dem schnurrenden
Etwas, das sich ihr um die Beine schmiegte und sich begierig auf
das Katzenfutter stürzte: "Du armes Wurm, hast wohl kein Zuhause?".
Am fünften Tag nahm sie schließlich den kleinen Tiger in ihr Haus
auf. "Sindbad", wie er genannt wurde, durfte allerdings
nicht mehr ins Freie, da sein neues Frauchen Angst davor hatte,
daß er sich verläuft oder überfahren wird. Was Frau Meier nicht
wußte: "Sindbad" hieß in Wirklichkeit "Moritz"
und war der vierbeinige Liebling einer Familie, die drei Wohnblöcke
entfernt wohnte. Da Moritz plötzlich nicht mehr - wie sonst üblich
- abends nach Hause kam, suchte die Familie die Straße ab, rief
bei Polizei und Tierheim an. Nichts! Moritz war und blieb spurlos
verschwunden.
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Die
Rechtslage
Ist
der Besitzer einer Katze nicht auffindbar, gilt sie als
"Fundsache". Für die Verwahrung einer Fundsache
ist die Gemeinde / Stadt zuständig, die meist das örtliche
Tierheim mit der Versorgung solcher Pfleglinge beauftragt
hat.
Nach
Meldung der Findelkatze im Tierheim kann das Tier zwar zur
Pflege bei seiner "Adoptivstelle" bleiben. Doch
Vorsicht: Wenn der alte Besitzer sich meldet, ist das
Tier abzugeben. Erst nach einem halben Jahr gehen die Besitzansprüche
(ein unschönes Wort für das Zusammenleben mit einem Vierbeiner)
an den neuen Halter. Die Pflegekosten werden von der Gemeinde
allerdings nur für die ersten vier Wochen übernommen. Für
den restlichen Zeitraum kommt der Tierfreund auf.
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Es
ist lobenswert, wenn sich Tierfreunde um scheinbar herrenlose Streuner
kümmern. Aber es gibt einige Punkte zu beachten, um sicherzugehen,
daß man durch die "Adoption" eines Tieres keinen bereits
vorhandenen Besitzer unglücklich macht. Schlimmer noch, das Behalten
einer Katze, die bereits einen Halter hat, ist tatsächlich der Tatbestand
eines Diebstahls.
Wer eine freilaufende Katze beobachtet, muß es nicht unbedingt
mit einem armen "Findelkind" zu tun haben. Eine Katze,
die wohlgenährt ist und ein glänzendes Fell hat, ist in vielen Fällen
ein Freigänger, der sich auf seinen Streifzügen ein paar Extra-Leckerlis
gönnt. Sicher ist in solchen Fällen die Versuchung groß, das Tier
zu füttern. Doch davon ist abzuraten.
Gerne dürfen Sie das Tier in die Wohnung lassen, um ihm ein Schläfchen
zu gönnen. Doch die Katze sollte unbedingt wieder hinaus dürfen,
sobald sie dies möchte. Beobachten Sie das Tier, aber erklären Sie
es nicht gleich als zur Familie gehörig.
Ein
verwahrlostes Tier mit struppigem Fell dagegen ist mit hoher Wahrscheinlichkeit
herrenlos. Hier ist ein Füttern nicht nur erlaubt, sondern dringend
zu empfehlen. Bei ausgehungerten Schlinghälsen muß das Futter gut
dosiert werden. Allzuviel auf einmal ist für den kleinen Magen extrem
ungesund. Zeigt eine solche Katze wenig Interesse, ihr warmes Plätzchen
zu verlassen (und wirklich nur dann!), ist die - vorläufige - Aufnahme
des Tieres zulässig.
Ähnliches gilt - in geringerem Ausmaß - selbstverständlich auch
für Hunde, von denen es mehr notorische Gelegenheitsausreißer gibt,
als man glauben mag.
Was
ist zu tun?
1)
Zunächst ist das Tier auf Halsband oder Tätowierung zu untersuchen,
die eventuell Hinweise auf den Besitzer geben. Im Falle einer
Tätowierung können Tierarzt und Tierheim bei der Suche nach dem
Besitzer weiterhelfen. Dies ist aufgrund der Existenz verschiedener
Registrierstellen der beste Weg. Eine Meldung beim Argus-Suchregister
des DTHW ist ebenfalls sinnvoll.
www.tierhilfswerk.de
2)
Der Fund des Tieres muß in jedem Fall gemeldet werden: beim
Tierheim bzw. örtlichen Tierschutzverein, der Polizei und der Gemeinde
bzw. Ordnungsbehörde (Fundbüro). Die Meldung bei der Gemeinde
muß schriftlich erfolgen, da ansonsten kein Anspruch auf Erstattung
entstehender Kosten (v.a. Tierarzt) besteht.
Es
ist zu überlegen, ob man die Katze ins Tierheim abgibt oder lieber
bei sich behält, bis die "Besitzverhältnisse" geklärt
sind. Zu beachten dabei ist: Eine Erstattungspflicht der Pflegekosten
durch die Gemeinde existiert nur für die ersten vier Wochen. Diese
Frist gilt, obwohl das Tier erst nach sechs Monaten endgültig an
den Finder übergehen kann - vorausgesetzt, es meldet sich bis dahin
kein Besitzer.
3)
Der Gang zum Tierarzt ist der nächste Schritt. Dieser untersucht
nicht nur den allgemeinen Gesundheitszustand, sondern sucht mit
einem speziellen Lesegerät auch nach einem möglichen Microchip.
Die Kosten hierfür übernimmt i.d.R. die Gemeinde/Stadt, wenn bei
ihr eine schriftliche Meldung der "Fundsache" vorliegt.
Somit soll verhindert werden, daß sich einige Personen ihr eigenes
Tier auf Kosten der Gemeinde behandeln lassen.
4)
Hängen Sie Zettel in Ihrem Wohngebiet aus. Achten Sie auf
eventuelle Vermißtenmeldungen.
Fall
2: Fund eines verletzten Tieres:
Vorsicht:
Hier gibt es nach Gesetz eine - für Tierfreunde häufig unverständliche
- Unterscheidung verschiedener Tiergruppen:
I.
Haustiere
(Katzen,
Hunde etc.)
Hier
gibt es kein Zögern:
1)
Das Tier muß unverzüglich, aber behutsam zum Tierarzt gebracht werden.
Nach Versorgung der Wunden kann dieser auch nach einem eventuell
vorhandenen Microchip suchen.
2)
Anschließend kann man sich auf die Suche nach dem Besitzer machen.
Auch hier gilt: Der Fund muß gemeldet werden (s. Text zu Fall 1).
Die schriftliche Meldung an die Gemeinde sollte eine Bestätigung
des Tierarztes über Behandlung und Kosten enthalten.
3)
Sie sollten unbedingt Zettel aushängen und umfragen, wem das Tier
gehört.
Findet
man eine tote Katze oder einen toten Hund an bzw. auf der Straße,
sollte man auch dies dem Tierheim melden, um die Suche des Besitzers
zu beenden.
II.
Wildtiere
(Igel,
Rehe, Kaninchen etc.)
Vorsicht:
Tiere, die zum "jagdbaren Wild" gehören (so das Amtsdeutsch)
dürfen nicht vom Fundort entfernt werden. Dies wäre "Wilderei",
denn sie sind Eigentum des Jägers. Dieser muß sofort informiert
werden. Ist er nicht bekannt oder erreichbar, ist die Polizei zu
benachrichtigen. Die betroffenen Tiere werden i.d.R. noch am Unfallort
erlöst.
Verletzte
Igel und andere Wildtiere, an denen der Jagdpächter kein Interesse
hat, dürfen dagegen bedenkenlos zum Tierarzt gebracht werden. Viele
Tierarztpraxen übernehmen die Behandlungskosten freiwillig. Wildtiere
unterstehen dem Naturschutzgesetz und müssen nach Gesundung unbedingt
in die Nähe des Fundortes zurückgebracht werden - außerhalb der
Gefahrenzone versteht sich...
Quelle
: Deutsches Tierhilfswerk
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