Das
Tierschutzgesetz
in der ab 1. Juni 1998 geltenden Fassung
Grundsatz
§
1
Zweck
dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das
Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen.
Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden
oder Schäden zufügen.
Tierhaltung
§
2
Wer
ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1.
muß das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen
ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so
einschränken, daß ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden
zugefügt werden,
3.
muß über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte
Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
verfügen.
§
2a
(1)
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
(Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich
ist, die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach § 2 näher
zu bestimmen und dabei insbesondere Vorschriften zu erlassen über
Anforderungen
1.
hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit oder der Gemeinschaftsbedürfnisse
der Tiere,
2.
an Räume, Käfige; andere Behältnisse und sonstige Einrichtungen
zur Unterbringung von Tieren sowie an die Beschaffenheit von Anbinde-,
Fütterungs- und Tränkvorrichtungen,
3.
hinsichtlich der Lichtverhältnisse und des Raumklimas bei der Unterbringung
der Tiere,
4.
an die Pflege einschließlich der Überwachung der Tiere; hierbei
kann das Bundesministerium auch vorschreiben, daß Aufzeichnungen
über die Ergebnisse der Überwachung zu machen, aufzubewahren und
der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind,
5.
an Kenntnisse und Fähigkeiten von Personen, die Tiere halten, betreuen
oder zu betreuen haben und an den Nachweis dieser Kenntnisse und
Fähigkeiten bei Personen, die gewerbsmäßig Tiere halten, betreuen
oder zu betreuen haben.
(1a)
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich
ist, Anforderungen an Ziele, Mittel und Methoden bei der Ausbildung,
bei der Erziehung oder beim Training von Tieren festzulegen.
(2)
Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Verkehr durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, ihre Beförderung
zu regeln. Es kann hierbei insbesondere
1.
Anforderungen
a) hinsichtlich der Transportfähigkeit von Tieren,
b) an Transportmittel für Tiere
festlegen,
1a.
bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung
bestimmter Tiere, insbesondere die Versendung als Nachnahme, verbieten
oder beschränken,
2.
bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung
bestimmter Tiere vorschreiben,
3.
vorschreiben, daß bestimmte Tiere bei der Beförderung von einem
Betreuer begleitet werden müssen,
3a.
vorschreiben, daß Personen, die Tiertransporte durchführen oder
hierbei mitwirken, bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten haben und
diese nachweisen müssen,
4.
Vorschriften über das Verladen, Entladen, Unterbringen, Ernähren
und Pflegen der Tiere erlassen,
5.
als Voraussetzung für die Durchführung von Tiertransporten bestimmte
Bescheinigungen, Erklärungen oder Meldungen vorschreiben sowie deren
Ausstellung und Aufbewahrung regeln,
6.
vorschreiben, daß, wer gewerbsmäßig Tiertransporte durchführt, einer
Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf oder bei der zuständigen
Behörde registriert sein muß, sowie die Voraussetzungen und das
Verfahren bei der Erteilung der Erlaubnis und bei der Registrierung
regeln,
7.
vorschreiben, daß, wer Tiere während des Transports in einer Einrichtung
oder einem Betrieb ernähren, pflegen oder unterbringen will, einer
Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf, und die Voraussetzungen
und das Verfahren der Erteilung der Erlaubnis regeln; soweit dies
zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich
ist.
§
3
Es
ist verboten,
1.
einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuverlangen, denen es
wegen seines Zustandes offensichtlich nicht gewachsen ist oder die
offensichtlich seine Kräfte übersteigen,
1a.
einem Tier, an dem Eingriffe und Behandlungen vorgenommen worden
sind, die einen leistungsmindernden körperlichen Zustand verdecken,
Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines körperlichen Zustandes
nicht gewachsen ist,
1
b. an einem Tier im Training oder bei sportlichen Wettkämpfen oder
ähnlichen Veranstaltungen Maßnahmen, die mit erheblichen Schmerzen,
Leiden oder Schäden verbunden sind und die die Leistungsfähigkeit
von Tieren beeinflussen können, sowie an einem Tier bei sportlichen
Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Dopingmittel anzuwenden,
2.
ein gebrechliches, krankes, abgetriebenes oder altes, im Haus, Betrieb
oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier, für das ein Weiterleben
mit nicht behebbaren Schmerzen oder Leiden verbunden ist, zu einem
anderen Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung zu veräußern
oder zu erwerben; dies gilt nicht für die unmittelbare Abgabe eines
kranken Tieres an eine Person oder Einrichtung, die eine Genehmigung
nach § 8 und, wenn es sich um ein Wirbeltier handelt, erforderlichenfalls
eine Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 für Versuche
an solchen Tieren erteilt worden ist,
3.
ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes
Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen
oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen,
4.
ein gezüchtetes oder aufgezogenes Tier einer wildlebenden Art in
der freien Natur auszusetzen oder anzusiedeln, das nicht auf die
zum Überleben in dem vorgesehenen Lebensraum erforderliche artgemäße
Nahrungsaufnahme vorbereitet und an das Klima angepaßt ist; die
Vorschriften des Jagdrechts und des Naturschutzrechts bleiben unberührt,
5.
ein Tier auszubilden oder zu trainieren, sofern damit erhebliche
Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind,
6.
ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder ähnlichen
Veranstaltung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder
Schäden für das Tier verbunden sind,
7.
ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe abzurichten
oder zu prüfen,
8.
ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen, soweit dies nicht die Grundsätze
weidgerechter Jagdausübung erfordern,
8a.
ein Tier zu einem derartig aggressiven Verhalten auszubilden oder
abzurichten, daß dieses Verhalten
a)
bei ihm selbst zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führt oder
b)
im Rahmen jeglichen artgemäßen Kontaktes mit Artgenossen bei ihm
selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden
oder Schäden führt oder
c)
seine Haltung nur unter Bedingungen zuläßt, die bei ihm zu Schmerzen
oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führen,
9.
einem Tier durch Anwendung von Zwang Futter einzuverleiben, sofern
dies nicht aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist,
10.
einem Tier Futter darzureichen, das dem Tier erhebliche Schmerzen,
Leiden oder Schäden bereitet,
11.
ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße
Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt
oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche
Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes-
oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
Töten
von Tieren
§
4
(1)
Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach
den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen
getötet werden. Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung
im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd oder auf Grund anderer
Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger
Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen
werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen.
Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse
und Fähigkeiten hat.
(1a)
Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere betäuben
oder töten, haben gegenüber der zuständigen Behörde einen Sachkundenachweis
zu erbringen. Wird im Rahmen einer Tätigkeit nach Satz 1 Geflügel
in Anwesenheit einer Aufsichtsperson betäubt oder getötet, so hat
außer der Person, die die Tiere betäubt oder tötet, auch die Aufsichtsperson
den Sachkundenachweis zu erbringen. Werden im Rahmen einer Tätigkeit
nach Satz 1 Fische in Anwesenheit einer Aufsichtsperson betäubt
oder getötet, so genügt es, wenn diese den Sachkundenachweis erbringt.
(2)
Für das Schlachten eines warmblütigen Tieres gilt § 4a.
(3)
Für das Töten von Wirbeltieren zu wissenschaftlichen Zwecken gelten
die §§ 8b, 9 Abs. 2 Satz 2, im Falle von Hunden, Katzen, Affen und
Halbaffen außerdem § 9 Abs. 2 Nr. 7 entsprechend.
§
4a
(1)
Ein warmblütiges Tier darf nur geschlachtet werden, wenn es vor
Beginn des Blutentzugs betäubt worden ist.
(2)
Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner Betäubung, wenn
1.
sie bei Notschlachtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich
ist,
2.
die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten
ohne Betäubung erteilt hat; sie darf die Ausnahmegenehmigung nur
insoweit erteilen, als es erforderlich ist, den Bedürfnissen von
Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich
dieses Gesetzes zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer
Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den Genuß
von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen oder
3.
dies als Ausnahme durch Rechtsverordnung nach § 4b Nr. 3 bestimmt
ist.
§
4b
Das
Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates
1.
a) das Schlachten von Fischen und anderen kaltblütigen Tieren zu
regeln,
b)
bestimmte Tötungsarten und Betäubungsverfahren näher zu regeln,
vorzuschreiben,zuzulassen oder zu verbieten,
c)
die Voraussetzungen näher zu regeln, unter denen Schlachtungen im
Sinne des § 4a Abs.2 Nr. 2 vorgenommen werden dürfen,
d)
nähere Vorschriften über Art und Umfang der zum Betäuben oder Töten
von Wirbeltieren erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
über das Verfahren zu deren Nachweis zu erlassen,
e)
nicht gewerbliche Tätigkeiten zu bestimmen, die den Erwerb des Sachkundenachweises
zum Töten von Wirbeltieren erfordern, um sicherzustellen, daß den
Tieren nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen zugefügt werden,
2.
das Schlachten von Tieren im Rahmen der Bestimmungen des Europäischen
Übereinkommens vom 10. Mai 1979 über den Schutz von Schlachttieren
(BGBI.1983 II S. 770) näher zu regeln,
3.
für das Schlachten von Geflügel Ausnahmen von der Betäubungspflicht
zu bestimmen.
Rechtsverordnungen
nach Satz 1 Nr.1 Buchstabe b und d bedürfen, soweit sie das Betäuben
oder Töten mittels gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen im Sinne
des Chemikaliengesetzes oder darauf bezogene Voraussetzungen für
den Erwerb eines Sachkundenachweises betreffen, des Einvernehmens
der Bundesministerien für Arbeit und Sozialordnung, für Gesundheit
sowie für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Eingriffe
an Tieren
§
5
(1)
An einem Wirbeltier darf ohne Betäubung ein mit Schmerzen verbundener
Eingriff nicht vorgenommen werden. Die Betäubung warmblütiger Wirbeltiere
sowie von Amphibien und Reptilien ist von einem Tierarzt vorzunehmen.
Für die Betäubung mit Betäubungspatronen kann die zuständige Behörde
Ausnahmen von Satz 2 zulassen, sofern ein berechtigter Grund nachgewiesen
wird. Ist nach den Absätzen 2, 3 und 4 Nr. 1 eine Betäubung nicht
erforderlich, sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Schmerzen
oder Leiden der Tiere zu vermindern.
(2)
Eine Betäubung ist nicht erforderlich,
1.
wenn bei vergleichbaren Eingriffen am Menschen eine, Betäubung in
der Regel unterbleibt oder der mit dem Eingriff verbundene Schmerz
geringfügiger ist als die mit einer Betäubung verbundene Beeinträchtigung
des Befindens des Tieres,
2.
wenn die Betäubung im Einzelfall nach tierärztlichem Urteil nicht
durchführbar erscheint.
(3)
Eine Betäubung ist ferner nicht erforderlich.
1.
für das Kastrieren von unter vier Wochen alten männlichen Rindern,
Schweinen, Schafen und Ziegen sofern kein von der normalen anatomischen
Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt,
2.
für das Enthornen oder das Verhindern des Hornwachstums bei unter
sechs Wochen alten Rindern,
3.
für das Kürzen des Schwanzes von unter vier Tage alten Ferkeln sowie
von unter acht Tage alten Lämmern,
4.
für das Kürzen des Schwanzes von unter acht Tage alten Lämmern mittels
elastischer Ringe,
5.
für das Abschleifen der Eckzähne von Ferkeln, sofern dies zum Schutz
des Muttertieres oder der Wurfgeschwister unerläßlich ist,
6.
für das Absetzen des krallentragenden letzten Zehengliedes bei Masthahnenküken,
die als Zuchthähne Verwendung finden sollen, während des ersten
Lebenstages,
7.
für die Kennzeichnung von Schweinen, Schafen, Ziegen und Kaninchen
durch Ohrtätowierung, für die Kennzeichnung anderer Säugetiere innerhalb
der ersten zwei Lebenswochen durch Ohr- und Schenkeltätowierung
sowie die Kennzeichnung landwirtschaftlicher Nutztiere einschließlich
der Pferde durch Ohrmarke, Flügelmarke, injektierten Mikrochip,
ausgenommen bei Geflügel, durch Schlagstempel beim Schwein und durch
Schenkelbrand beim Pferd.
(4)
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates
1.
über Absatz 3 hinaus weitere Maßnahmen von der Betäubungspflicht
auszunehmen, soweit dies mit § 1 vereinbar ist,
2.
Verfahren und Methoden zur Durchführung von Maßnahmen nach Absatz
3 sowie auf Grund einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 bestimmter
Maßnahmen vorzuschreiben, zuzulassen oder zu verbieten, soweit dies
zum Schutz der Tiere erforderlich ist.
§
6
(1)
Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen
oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von
Organen oder Geweben eines Wirbeltieres. Das Verbot gilt nicht,
wenn
1.
der Eingriff im Einzelfall
a) nach tierärztlicher Indikation geboten ist oder
b) bei jagdlich zu führenden Hunden für die vorgesehene Nutzung
des Tieres unerläßlich ist und tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen,
2.
ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr.1 oder 7 vorliegt,
3.
ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 2 bis 6 vorliegt und der Eingriff im
Einzelfall für die vorgesehene Nutzung des Tieres zu dessen Schutz
oder zum Schutz anderer Tiere unerläßlich ist,
4.
das vollständige oder teilweise Entnehmen von Organen oder Geweben
zum Zwecke der Transplantation oder des Anlegens von Kulturen oder
der Untersuchung isolierter Organe, Gewebe oder Zellen erforderlich
ist,
5.
zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung oder - soweit
tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen - zur weiteren Nutzung
oder Haltung des Tieres eine Unfruchtbarmachung vorgenommen wird.
Eingriffe
nach Satz 2 Nr.1 und 5 sind durch einen Tierarzt vorzunehmen; Eingriffe
nach Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Absatz 3 dürfen auch durch eine andere
Person vorgenommen werden, die die dazu notwendigen Kenntnisse und
Fähigkeiten hat. Für die Eingriffe nach Satz 2 Nr. 4 gelten die
§§ 8b, 9 Abs.1 Satz 1, 3 und 4, Abs. 2 mit Ausnahme des Satzes 3
Nr. 6, Abs. 3 Satz 1 sowie § 9a entsprechend. Die Eingriffe sind
spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Die Frist braucht nicht eingehalten zu werden, wenn in Notfällen
eine sofortige Durchführung des Eingriffes erforderlich ist; die
Anzeige ist unverzüglich nachzuholen. Die in Satz 5 genannte Frist
kann von der zuständigen Behörde bei Bedarf auf bis zu vier Wochen
verlängert werden. In der Anzeige sind anzugeben:
1.
der Zweck des Eingriffs,
2.
die Art und die Zahl der für den Eingriff vorgesehenen Tiere,
3.
die Art und die Durchführung des Eingriffs einschließlich der Betäubung,
4.
Ort, Beginn und voraussichtliche Dauer des Vorhabens,
5.
Name, Anschrift und Fachkenntnisse des verantwortlichen Leiters
des Vorhabens und seines Stellvertreters sowie der durchführenden
Person und die für die Nachbehandlung in Frage kommenden Personen,
6.
die Begründung für den Eingriff.
(2)
Verboten ist, beim Amputieren oder Kastrieren elastische Ringe zu
verwenden; dies gilt nicht im Falle des § 5 Abs. 3 Nr. 4 oder des
§ 6 Abs. 3 Nr. 2.
(3)
Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die zuständige Behörde
1.
das Kürzen der Schnabelspitze bei Nutzgeflügel,
2.
das Kürzen des bindegewebigen Endstückes des Schwanzes von unter
drei Monate alten männlichen Kälbern mittels elastischer Ringe erlauben.
Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn glaubhaft dargelegt
wird, daß der Eingriff im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung zum
Schutz der Tiere unerläßlich ist. Die Erlaubnis ist zu befristen
und hat im Falle der Nummer 1 Bestimmungen über Art, Umfang und
Zeitpunkt des Eingriffs und die durchführende Person zu enthalten.
(4)
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die dauerhafte Kennzeichnung von Tieren,
an denen nicht offensichtlich erkennbare Eingriffe vorgenommen worden
sind, vorzuschreiben, wenn dies zum Schutz der Tiere erforderlich
ist.
(5)
Der zuständigen Behörde ist im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 3
auf Verlangen glaubhaft darzulegen, daß der Eingriff für die vorgesehene
Nutzung unerläßlich ist.
§
6a
Die
Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht für Tierversuche, für
Eingriffe zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung und für Eingriffe zur
Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen,
Produkten oder Organismen.
Tierversuche
§
7
(1
) Tierversuche im Sinne dieses Gesetzes sind Eingriffe oder Behandlungen
zu Versuchszwecken
1.
an Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für diese
Tiere oder
2.
am Erbgut von Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden
für die erbgutveränderten Tiere oder deren Trägertiere verbunden
sein können.
(2)
Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, soweit sie zu einem
der folgenden Zwecke unerläßlich sind:
1.
Vorbeugen, Erkennen oder Behandeln von Krankheiten, Leiden, Körperschäden
oder körperlichen Beschwerden oder Erkennen oder Beeinflussen physiologischer
Zustände oder Funktionen bei Mensch oder Tier,
2.
Erkennen von Umweltgefährdungen,
3.
Prüfung von Stoffen oder Produkten auf ihre Unbedenklichkeit für
die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf ihre Wirksamkeit gegen
tierische Schädlinge,
4.
Grundlagenforschung.
Bei
der Entscheidung, ob Tierversuche unerläßlich sind, ist insbesondere
der jeweilige Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zugrunde
zu legen und zu prüfen, ob der verfolgte Zweck nicht durch andere
Methoden oder Verfahren erreicht werden kann.
(3)
Versuche an Wirbeltieren dürfen nur durchgeführt werden, wenn die
zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden der Versuchstiere
im Hinblick auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sind. Versuche
an Wirbeltieren, die zu länger anhaltenden oder sich wiederholenden
erheblichen Schmerzen oder Leiden führen, dürfen nur durchgeführt
werden, wenn die angestrebten Ergebnisse vermuten lassen, daß sie
für wesentliche Bedürfnisse von Mensch oder Tier einschließlich
der Lösung wissenschaftlicher Probleme von hervorragender Bedeutung
sein werden.
(4)
Tierversuche zur Entwicklung oder Erprobung von Waffen, Munition
und dazugehörigem Gerät sind verboten.
(5)
Tierversuche zur Entwicklung von Tabakerzeugnissen, Waschmitteln
und Kosmetika sind grundsätzlich verboten. Das Bundesministerium
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
im Falle von Kosmetika im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Gesundheit, Ausnahmen zu bestimmen, soweit es erforderlich ist,
um
1.
konkrete Gesundheitsgefährdungen abzuwehren, und die notwendigen
neuen Erkenntnisse nicht auf andere Weise erlangt werden können,
oder
2.
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft durchzuführen.
§
8
(1)
Wer Versuche an Wirbeltieren durchführen will, bedarf der Genehmigung
des Versuchsvorhabens durch die zuständige Behörde.
(2)
Der Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens ist schriftlich
bei der zuständigen Behörde einzureichen. In dem Antrag ist
1.
wissenschaftlich begründet darzulegen, daß die Voraussetzungen des
Absatzes 3 Nr.1 vorliegen,
2.
nachzuweisen, daß die Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 2 bis 4
vorliegen,
3.
darzulegen, daß die Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 5 vorliegen.
Der
Antrag muß ferner die Angaben nach § 8a Abs. 2 Nr.1 bis 5 enthalten.
(3)
Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
1.
wissenschaftlich begründet dargelegt ist, daß
a) die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 und 3 vorliegen,
b) das angestrebte Versuchsergebnis trotz Ausschöpfung der zugänglichen
Informationsmöglichkeiten nicht hinreichend bekannt ist oder die
Überprüfung eines hinreichend bekannten Ergebnisses durch einen
Doppel- oder Wiederholungsversuch unerläßlich ist;
2.
der verantwortliche Leiter des Versuchsvorhabens und sein Stellvertreter
die erforderliche fachliche Eignung insbesondere hinsichtlich der
Überwachung der Tierversuche haben und keine Tatsachen vorliegen,
aus denen sich Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit ergeben;
3.
die erforderlichen Anlagen, Geräte und anderen sachlichen Mittel
vorhanden sowie die personellen und organisatorischen Voraussetzungen
für die Durchführung der Tierversuche einschließlich der Tätigkeit
des Tierschutzbeauftragten gegeben sind;
4.
eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Unterbringung und Pflege
einschließlich der Betreuung der Tiere sowie ihre medizinische Versorgung
sichergestellt ist und
5.
die Einhaltung der Vorschriften des § 9 Abs.1 und 2 und des § 9a
erwartet werden kann.
(4)
In dem Genehmigungsbescheid sind der Leiter des Versuchsvorhabens
und sein Stellvertreter anzugeben. Wechselt der Leiter eines Versuchsvorhabens
oder sein Stellvertreter, so hat der Genehmigungsinhaber diese Änderung
der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen; die Genehmigung
gilt weiter, wenn sie nicht innerhalb eines Monats widerrufen wird.
(5)
Die Genehmigung ist zu befristen. Im Falle des Absatzes 5a Satz
1 gilt die im Antrag genannte voraussichtliche Dauer des Versuchsvorhabens.
(5a)
Hat die Behörde über den Antrag nicht innerhalb einer Frist von
drei Monaten, im Falle von Versuchen an betäubten Tieren, die noch
unter dieser Betäubung getötet werden, nicht innerhalb einer Frist
von zwei Monaten, schriftlich entschieden, so gilt die Genehmigung
als erteilt. Die Frist von zwei Monaten kann von der zuständigen
Behörde bei Bedarf nach Anhörung des Antragstellers auf bis zu drei
Monate verlängert werden. Bei der Berechnung der Frist bleiben die
Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher
Aufforderung der Behörde den Anforderungen nach Absatz 2 nicht nachgekommen
ist. Die Genehmigung nach Satz 1 kann nachträglich mit Auflagen
versehen werden, soweit dies zur Erfüllung der Voraussetzungen des
Absatzes 3 erforderlich ist.
(6)
Wird die Genehmigung einer Hochschule oder anderen Einrichtung erteilt,
so müssen die Personen, welche die Tierversuche durchführen, bei
der Einrichtung beschäftigt oder mit Zustimmung des verantwortlichen
Leiters zur Benutzung der Einrichtung befugt sein.
(7)
Der Genehmigung bedürfen nicht Versuchsvorhaben,
1.
deren Durchführung ausdrücklich
a)
durch Gesetz, Rechtsverordnung oder durch das Arzneibuch oder durch
unmittelbar anwendbaren Rechtsakt eines Organs der Europäischen
Gemeinschaften vorgeschrieben,
b) in einer von der Bundesregierung oder einem Bundesministerium
mit Zustimmung des Bundesrates im Einklang mit § 7 Abs. 2 und 3
erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift vorgesehen oder
c) auf Grund eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung oder eines
unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes eines Organs der Europäischen
Gemeinschaften von einem Richter oder einer Behörde angeordnet oder
im Einzelfall als Voraussetzung für den Erlaß eines Verwaltungsaktes
gefordert ist;
2.
die als Impfungen, Blutentnahmen oder sonstige diagnostische Maßnahmen
nach bereits erprobten Verfahren an Tieren vorgenommen werden und
a)
der Erkennung insbesondere von Krankheiten, Leiden, Körperschäden
oder körperlichen Beschwerden bei Mensch oder Tier oder
b) der Prüfung von Seren, Blutzubereitungen, Impfstoffen, Antigenen
oder Testallergenen im Rahmen von Zulassungsverfahren oder Chargenprüfungen
dienen.
Der
Genehmigung bedürfen ferner nicht Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben,
sofern
1.
der Zweck des Versuchsvorhabens beibehalten wird,
2.
bei den Versuchstieren keine stärkeren Schmerzen, Leiden oder Schäden
entstehen,
3.
die Zahl der Versuchstiere nicht wesentlich erhöht wird und
4.
diese Änderungen vorher der zuständigen Behörde angezeigt worden
sind; § 8a Abs. 2 und 5 gilt entsprechend.
§
8a
(1)
Wer Tierversuche an Wirbeltieren, die nicht der Genehmigung bedürfen,
oder an Cephalopoden oder Dekapoden durchführen will, hat das Versuchsvorhaben
spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Die Frist braucht nicht eingehalten zu werden, wenn in Notfällen
eine sofortige Durchführung des Tierversuchs erforderlich ist; die
Anzeige ist unverzüglich nachzuholen. Die in Satz 1 genannte Frist
kann von der zuständigen Behörde bei Bedarf auf bis zu vier Wochen
verlängert werden.
(2)
In der Anzeige sind anzugeben:
1.
der Zweck des Versuchsvorhabens,
2.
die Art und bei Wirbeltieren zusätzlich die Zahl der für das Versuchsvorhaben
vorgesehenen Tiere,
3.
die Art und die Durchführung der beabsichtigten Tierversuche einschließlich
der Betäubung,
4.
Ort, Beginn und voraussichtliche Dauer des Versuchsvorhabens,
5.
Name, Anschrift und Fachkenntnisse des verantwortlichen Leiters
des Versuchsvorhabens und seines Stellvertreters sowie der durchführenden
Person und die für die Nachbehandlung in Frage kommenden Personen,
6.
bei Versuchsvorhaben nach § 8 Abs. 7 Nr. 1 der Rechtsgrund der Genehmigungsfreiheit.
(3)
Ist die Durchführung mehrerer gleichartiger Versuchsvorhaben beabsichtigt,
so genügt die Anzeige des ersten Versuchsvorhabens, wenn in der
Anzeige zusätzlich die voraussichtliche Zahl der Versuchsvorhaben
angegeben wird. Am Ende eines jeden Jahres ist der zuständigen Behörde
die Zahl der durchgeführten Versuchsvorhaben sowie bei Wirbeltieren
Art und Zahl der insgesamt verwendeten Tiere anzugeben.
(4)
Ändern sich nach Absatz 2 angegebene Sachverhalte während des Versuchsvorhabens,
so sind diese Änderungen unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen,
es sei denn, daß die Änderung für die Überwachung des Versuchsvorhabens
ohne Bedeutung ist.
(5)
Die zuständige Behörde hat Tierversuche zu untersagen, wenn Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, daß die Einhaltung der Vorschriften des
§ 7 Abs. 2 oder 3, des § 8b Abs,1, 2, 4, 5 oder 6 oder des § 9 Abs.1
oder 2 nicht sichergestellt ist, und diesem Mangel nicht innerhalb
einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden
ist.
(6)
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die Anzeigepflicht nach Absatz 1 auf
Versuche an sonstigen wirbellosen Tieren auszudehnen, soweit dies
zum Schutz von Tieren, die auf einer den Wirbeltieren entsprechenden
sinnesphysiologischen Entwicklungsstufe stehen, erforderlich ist.
§
8b
(1)
Träger von Einrichtungen, in denen Tierversuche an Wirbeltieren
durchgeführt werden, haben einen oder mehrere Tierschutzbeauftragte
zu bestellen und die Bestellung der zuständigen Behörde anzuzeigen.
In der Anzeige sind auch die Stellung und die Befugnisse des Tierschutzbeauftragten
nach Absatz 6 Satz 3 anzugeben.
(2)
Zum Tierschutzbeauftragten können nur Personen mit abgeschlossenem
Hochschulstudium der Veterinärmedizin, Medizin oder Biologie - Fachrichtung
Zoologie - bestellt werden. Sie müssen die für die Durchführung
ihrer Aufgaben erforderlichen Fachkenntnisse und die hierfür erforderliche
Zuverlässigkeit haben. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall
Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
(3)
Der Tierschutzbeauftragte ist verpflichtet,
1.
auf die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und Auflagen im
Interesse des Tierschutzes zu achten,
2.
die Einrichtung und die mit den Tierversuchen und mit der Haltung
der Versuchstiere befaßten Personen zu beraten,
3.
zu jedem Antrag auf Genehmigung eines Tierversuchs Stellung zu nehmen,
4.
innerbetrieblich auf die Entwicklung und Einführung von Verfahren
und Mitteln zur Vermeidung oder Beschränkung von Tierversuchen hinzuwirken.
(4)
Führt der Tierschutzbeauftragte selbst ein Versuchsvorhaben durch,
so muß für dieses Versuchsvorhaben ein anderer Tierschutzbeauftragter
tätig sein.
(5)
Die Einrichtung hat den Tierschutzbeauftragten bei der Erfüllung
seiner Aufgaben so zu unterstützen und von allen Versuchsvorhaben
zu unterrichten, daß er seine Aufgaben uneingeschränkt wahrnehmen
kann.
(6)
Der Tierschutzbeauftragte
ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben weisungsfrei. Er darf wegen
der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Seine
Stellung und seine Befugnisse sind durch Satzung, innerbetriebliche
Anweisung oder in ähnlicher Form zu regeln. Dabei ist sicherzustellen,
daß der Tierschutzbeauftragte seine Vorschläge oder Bedenken unmittelbar
der in der Einrichtung entscheidenden Stelle vortragen kann. Werden
mehrere Tierschutzbeauftragte bestellt, so sind ihre Aufgabenbereiche
festzulegen.
§ 9
(1
) Tierversuche dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die
die dafür erforderlichen Fachkenntnisse haben. Tierversuche an Wirbeltieren,
ausgenommen Versuche nach § 8 Abs. 7 Nr. 2, dürfen darüber hinaus
nur von Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium der Veterinärmedizin
oder der Medizin oder von Personen mit abgeschlossenem naturwissenschaftlichem
Hochschulstudium oder von Personen, die auf Grund einer abgeschlossenen
Berufsausbildung nachweislich die erforderlichen Fachkenntnisse
haben, durchgeführt werden. Tierversuche mit operativen Eingriffen
an Wirbeltieren dürfen nur von Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium
1.
der Veterinärmedizin oder Medizin oder
2.
der Biologie - Fachrichtung Zoologie -, wenn diese Personen an Hochschulen
oder anderen wissenschaftlichen Einrichtungen tätig sind, durchgeführt
werden. Die zuständige Behörde läßt Ausnahmen von den Sätzen 2 und
3 zu, wenn der Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse auf andere
Weise erbracht ist.
(2)
Tierversuche sind auf das unerläßliche Maß zu beschränken. Bei der
Durchführung ist der Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu
berücksichtigen. Im einzelnen gilt für die Durchführung folgendes:
1.
Versuche an sinnesphysiologisch höher entwickelten Tieren, insbesondere
warmblütigen Tieren, dürfen nur durchgeführt werden, soweit Versuche
an sinnesphysiologisch niedriger entwickelten Tieren für den verfolgten
Zweck nicht ausreichen. Versuche an Tieren, die aus der Natur entnommen
worden sind, dürfen nur durchgeführt werden, soweit Versuche an
anderen Tieren für den verfolgten Zweck nicht ausreichen.
2.
Für den Tierversuch dürfen nicht mehr Tiere verwendet werden, als
für den verfolgten Zweck erforderlich ist.
3.
Schmerzen, Leiden oder Schäden dürfen den Tieren nur in dem Maße
zugefügt werden, als es für den verfolgten Zweck unerläßlich ist;
insbesondere dürfen sie nicht aus Gründen der Arbeits-, Zeit- oder
Kostenersparnis zugefügt werden.
4.
Versuche an Wirbeltieren dürfen vorbehaltlich des Satzes 4 nur unter
Betäubung vorgenommen werden. Die Betäubung darf nur von einer Person,
die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 erfüllt, oder
unter ihrer Aufsicht vorgenommen werden. Ist bei einem betäubten
Wirbeltier damit zu rechnen, daß mit Abklingen der Betäubung erhebliche
Schmerzen auftreten, so muß das Tier rechtzeitig mit schmerzlindernden
Mitteln behandelt werden, es sei denn, daß dies mit dem Zweck des
Tierversuchs nicht vereinbar ist. An einem nicht betäubten Wirbeltier
darf
a) kein Eingriff vorgenommen werden, der zu schweren Verletzungen
führt,
b) ein Eingriff nur vorgenommen werden, wenn der mit dem Eingriff
verbundene Schmerz geringfügiger ist als die mit einer Betäubung
verbundene Beeinträchtigung des Befindens des Versuchstieres oder
der Zweck des Tierversuchs eine Betäubung ausschließt.
An einem nicht betäubten Wirbeltier darf nur einmal ein erheblich
schmerzhafter Eingriff oder eine erheblich schmerzhafte Behandlung
durchgeführt werden, es sei denn, daß der Zweck des Tierversuchs
anders nicht erreicht werden kann. Bei einem nicht betäubten Wirbeltier
dürfen keine, Mittel angewandt werden, durch die die Äußerung von
Schmerzen verhindert oder eingeschränkt wird.
5.
Wird bei einem Wirbeltier ein schwerer operativer Eingriff vorgenommen
oder ist das Tier in einem mit erheblichen oder länger anhaltenden
Schmerzen oder Leiden oder mit erheblichen Schäden verbundenen Tierversuch
verwendet worden, so darf es nicht für ein weiteres Versuchsvorhaben
verwendet werden, es sei denn, sein allgemeiner Gesundheitszustand
und sein Wohlbefinden sind vollständig wiederhergestellt und der
weitere Tierversuch
a) ist nicht mit Leiden oder Schäden und nur mit unerheblichen Schmerzen
verbunden oder
b) wird unter Betäubung vorgenommen und das Tier wird unter dieser
Betäubung getötet.
6.
Bei Tierversuchen zur Ermittlung der tödlichen Dosis oder tödlichen
Konzentration eines Stoffes ist das Tier schmerzlos zu töten, sobald
erkennbar ist, daß es infolge der Wirkung des Stoffes stirbt.
7.
Wirbeltiere, mit Ausnahme der Pferde, Rinder, Schweine, Schafe,
Ziegen, Hühner, Tauben, Puten, Enten, Gänse und Fische, dürfen für
Tierversuche nur verwendet werden, wenn sie für einen solchen Zweck
gezüchtet worden sind. Die zuständige Behörde kann, soweit es mit
dem Schutz der Tiere vereinbar ist, Ausnahmen hiervon zulassen,
wenn für Versuchszwecke gezüchtete Tiere der betreffenden Art nicht
zur Verfügung stehen oder der Zweck des Tierversuchs die Verwendung
von Tieren anderer Herkunft erforderlich macht.
8.
Nach Abschluß eines Tierversuchs ist jeder verwendete und überlebende
Affe, Halbaffe, Einhufer, Paarhufer, Hund, Hamster sowie jede verwendete
und überlebende Katze und jedes verwendete und überlebende Kaninchen
und Meerschweinchen unverzüglich einem Tierarzt zur Untersuchung
vorzustellen. Kann das Tier nach dem Urteil des Tierarztes nur unter
Schmerzen oder Leiden weiterleben, so muß es unverzüglich schmerzlos
getötet werden. Andere als in Satz 1 bezeichnete Tiere sind gleichfalls
unverzüglich schmerzlos zu töten, wenn dies nach dem Urteil der
Person, die den Tierversuch durchgeführt hat, erforderlich ist.
Soll ein Tier am Ende eines Tierversuchs am Leben erhalten werden,
so muß es seinem Gesundheitszustand entsprechend gepflegt und dabei
von einem Tierarzt oder einer anderen befähigten Person beobachtet
und erforderlichenfalls medizinisch versorgt werden.
(3)
Für die Einhaltung der Vorschriften der Absätze 1 und 2 ist der
Leiter des Versuchsvorhabens oder sein Stellvertreter verantwortlich.
Das Gleiche gilt für die Erfüllung von Auflagen, die mit einer Genehmigung
nach § 8 verbunden sind.
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